Satzung der Stadt Nürnberg über die Benutzung des Tiergartens (TiergartenS - TiergS)
Vom 22. August 2001 (Amtsblatt S. 396), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Dezember 2013 (Amtsblatt 2014 S.1)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
- 1 Öffentliche Einrichtung
- 2 Gemeinnützigkeit
- 3 Hausrecht
- 4 Benutzung
- 5 Öffnungszeiten
- 6 Mitnahmeverbot, Aufbewahrung, Tierfutterspende
- 7 Mitführen von Hunden
- 8 Verhalten gegenüber Tieren
- 9 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
- 10 Vollzugsanordnungen
- 11 Zuwiderhandlungen, Platzverbote
- 12 Ordnungswidrigkeiten
- 13 Haftung
- 14 In-Kraft-Treten
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Nürnberg betreibt und unterhält den Tiergarten als öffentliche Einrichtung zur Erholung und Unterrichtung der Bevölkerung. Der Begriff "Tiergarten" im Sinne dieser Satzung umfasst nicht nur die Tierbestände und Tiergehege, sondern auch das gesamte Tiergarten-gelände nebst den dazugehörigen Verwaltungseinrichtungen.
(2) Der Tiergarten ist zur Aufnahme aufgefundener Tiere nicht verpflichtet.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb des Tiergartens ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) durch die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie des Tier- und Naturschutzes. Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Tiergartens dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tiergartens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Tiergartens oder bei Zweckänderung mit Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Stadt Nürnberg nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück; darüber hinaus-gehende Vermögenswerte sind unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Tiergartens fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Hausrecht
Der Tiergartendirektor übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf andere Bedienstete des Tiergartens übertragen.
§ 4 Benutzung
Die Benutzung steht jedermann gegen Entrichtung einer Eintrittsgebühr offen, die in der Gebührensatzung der Stadt Nürnberg für den Tiergarten (Tiergartengebührensatzung) geregelt ist.
Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Personen unter 14 Jahren durch eine erwachsene Begleitperson beaufsichtigt werden.
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden durch den für den Tiergarten zuständigen Stadtratsausschuss festgelegt und durch Anschlag am Eingang bekannt gemacht.
(2) Außerhalb dieser Öffnungszeiten ist den Besuchern der Aufenthalt im Tiergarten nicht gestattet.
§ 6 Mitnahmeverbot, Aufbewahrung, Tierfutterspende
(1) Fahrräder, Roller, Skateboards und ähnliche Sportgeräte, Musikinstrumente, Radio-, Tonwiedergabegeräte und Tierfutter dürfen in den Tiergarten nicht mitgenommen werden.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Gegenstände sowie Kleidungsstücke und Wertgegenstände können am Eingang zur Aufbewahrung abgegeben werden. Die dafür erhobene Verwaltungsgebühr regelt die Tiergartengebührensatzung.
(3) Tierfutter, das für die Tiere bestimmt sein soll, ist am Eingang abzugeben.
§ 7 Mitführen von Hunden
Hunde, mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden, dürfen nicht in den Tiergarten mitgenommen werden.
§ 8 Verhalten gegenüber Tieren
(1) Die Tiere dürfen nicht geneckt, belästigt oder gequält werden.
(2) Das Füttern der Tiere ist den Besuchern untersagt.
§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote
(1) Die Besucher haben sich auf dem Tiergartengelände so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben sich im Tiergarten so zu verhalten, dass dieser und seine Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
(3) Im Tiergarten ist den Besuchern insbesondere untersagt:
- das Betreten von Tiergehegen, Pflanzbeeten und Grünflächen;
- von den Wegen abzuweichen, Absperrungen und Einfriedungen zu übersteigen oder zu überklettern;
- die Beschädigung von Tiergehegen und Grünanlagen, ihrer Bestandteile und ihrer Einrichtungen;
- die Benutzung von Kinderspielgeräten und Kinderspieleinrichtungen durch Erwachsene;
- das Betteln in jeglicher Form;
- außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft zu verrichten;
- Einrichtungen des Tiergartens zu verunreinigen z.B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen;
- Gegenstände in die Tierbehausungen, -gehege, Wasserbecken und - gräben zu werfen;
- zu lärmen.
(4) Im Tiergarten ist den Besuchern ohne Genehmigung des Tiergartendirektors untersagt:
- das Bewegen und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, sowie das Rad fahren;
- der Verkauf von Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken (ausgenommen sind gewerbliche Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich wie Hochzeiten usw.), die Veranstaltung von Vergnügungen und das Abhalten von Versammlungen;
- Musikdarbietungen jeglicher Art.
(5) Wird über den Genehmigungsantrag nach Abs. 4 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.
§ 10 Vollzugsanordnungen
(1) Der Tiergartendirektor und die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Tiere im Tiergarten ergehenden Anordnungen des Tiergartendirektors oder der von ihm beauftragten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 11 Zuwiderhandlungen, Platzverbot
(1) Aus dem Tiergarten verwiesen werden können Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung:
- im Tiergarten mit Geldbuße bedrohte Handlungen begehen oder auf Grund dieser Satzung erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln;
- gegen Anstand und Sitte verstoßen.
Die Eintrittsgebühr wird nicht erstattet.
(2) In diesen Fällen kann auch das Betreten des Tiergartens für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich:
- entgegen § 8 Abs. 1 Tiere neckt, belästigt oder quält;
- entgegen § 8 Abs. 2 Tiere füttert;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 Tiergehege, Pflanzbeete oder Grünflächen betritt;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 von den Wegen abweicht, Absperrungen oder Einfriedungen übersteigt oder überklettert;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 3 die Tiergehege oder Grünanlagen, ihre Bestandteile und ihre Einrichtungen beschädigt;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 unberechtigt die Kinderspielgeräte und Kinderspieleinrichtungen benutzt;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 bettelt;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 6 außerhalb der Toilettenanlagen die Notdurft verrichtet;
- entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 7 Einrichtungen des Tiergartens verunreinigt;
- 10. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 8 Gegenstände in die Tierbehausungen, -gehege, Wasserbecken und –gräben wirft;
- entgegen § 9 Abs.3 Nr. 9 lärmt;
- einem nach § 11 ausgesprochenen Platzverweis oder befristeten Betretungsverbot zuwiderhandelt.
§ 13 Haftung
(1) Die Benutzung des Tiergartens einschließlich dessen Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg über die Benutzung des Tiergartens vom 17. Dezember 1974 (Amtsblatt S. 255) außer Kraft.